AGB B2B

Allgemeine Geschäftsbedingungen (04/14)

ZENVISION-Produkte entsprechen den Anforderungen an „Fliegende Bauten“
(umgangssprachlich besser bekannt als Zelte)

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten für alle von der ZENVISION GmbH abgeschlossenen Verträge über die Produktion und Lieferung von Waren sowie die Erbringung von Dienstleistungen. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen mit Kunden, selbst wenn deren Einbeziehung nicht ausdrücklich vereinbart wird. Abweichende Bedingungen des Kunden sind für uns nicht bindend, auch wenn wir diesen nicht ausdrücklich widersprechen.

(2) Alle Vereinbarungen, die im Zusammenhang mit den vertraglichen Vereinbarungen und Leistungen getroffen werden, sind regelmäßig in dem Vertrag, dessen Bedingungen und unserer Auftragsbestätigung schriftlich niedergelegt, es sei denn es ist schriftlich etwas anderes vereinbart.

§ 2 Angebot / Unterlagen

(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, wir haben sie ausdrücklich in schriftlicher Form als verbindlich bezeichnet. An unsere verbindlichen Angebote halten wir uns regelmäßig vier Wochen gebunden, es sei denn das betreffende Angebot weist etwas anderes aus.

(2) Alle im Rahmen der Gespräche und Verhandlungen übergebenen Informationen, Dateien, Darstellungen und Konzepte dürfen nur im Rahmen des beschriebenen Projektes verwendet werden. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behält sich die ZENVISION GmbH alle Eigentums- und Urheberrechte vor. Die Weitergabe der Informationen / Dateien / Darstellungen / Konzepte an Dritte und die Anfertigung von Kopien ist ausdrücklich untersagt. Die Quelle bei autorisierter Verwendung ist wie folgt anzugeben: © [JJJJ] www.zenvision.de. Alle Materialien können vom Kunden zurückverlangt werden, wenn sie nicht Vertragsgegenstand sind. Vervielfältigungen und jede andere Verwertung dieser Unterlagen sind dem Kunden nur soweit gestattet, als dies zur eigenen Nutzung des Vertragsgegenstandes erforderlich ist. Dies gilt insbesondere für solche Unterlagen, Informationen, Materialien u. a., die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Alle Unterlagen, Materialien etc., an welchen der Kunde ein einfaches Nutzungsrecht im Rahmen des Vertragszwecks erhält, sind deutlich mit dem Hinweis auf die ZENVISION GmbH unter Aufnahme der URL www.zenvision.de zu kennzeichnen bzw. die Unternehmenskennzeichen und / oder Urheberrechtsvermerke der ZENVISION GmbH sind unverändert beizubehalten. Das Vorstehende gilt unabhängig von der Art der Übermittlung, des Bereitstellens in Papier-, elektronischer oder anderer Form.

(3) Maßangaben, Abbildungen, Materialbeschreibungen, technische Details, Entwürfe, Zeichnungen, Konzepte sowie andere Unterlagen, die zu den unverbindlichen Angeboten der ZENVISION GmbH gehören oder sich aus den Prospekten und anderen öffentlichen Verlautbarungen über Produkte der ZENVISION GmbH ergeben, sind nur soweit verbindlich, als Abweichungen für den Kunden zumutbar sind. Änderungen bleiben insbesondere wegen veränderter Ausführung vorbehalten. Dem Kunden zumutbare Änderungen, welche insbesondere technisch oder aufgrund behördlicher Anforderung oder produktionsbedingt erforderlich und / oder zweckmäßig sind, sind auch ohne Zustimmung des Kunden vertragsgemäß.

(4) Bei erfolgreichem Vertragsabschluss hat die ZENVISION GmbH jederzeit das Recht, das Projekt / den Kunden als Referenz zu führen.

§ 3 Vertragsabschluss

Bestellungen haben schriftlich zu erfolgen. Sie bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die ZENVISION GmbH. Die Annahme und Bestätigung bleibt der ZENVISION GmbH frei. Bestellungen werden nach Maßgabe und Umfang der schriftlichen Auftragsbestätigung verbindlich. Nebenabreden und Änderungen sind nur dann wirksam, wenn sie schriftlich erfolgen und von der ZENVISION GmbH schriftlich bestätigt worden sind.

Der Besteller anerkennt durch die Bestellung, dass diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen vertragsgegenständlich sind und allfällige entgegenstehende Einkaufsbedingungen des Bestellers nicht anzuwenden sind. Technische Angaben (Maße, Gewichte, Leistungen, etc.) sowie Abbildungen sind nur als annähernd anzusehen. Konstruktionsänderungen bleiben vorbehalten. ZENVISION hat das Recht Produkte und einzelne Teile der Lieferung zur Qualitätsüberwachung aufzubauen. Dies wird durch die Einlage eines Qualitätsreports in der Verpackung angezeigt.

§ 4 Preise / Zahlungsbedingungen

(1) Alle angegebenen Preise der ZENVISION GmbH gelten „ab Werk“ ausschließlich der Verpackungskosten, sofern keine abweichende Vereinbarung mit dem Kunden getroffen wurde.

(2) Der Produktionsstart und der damit verbundene Liefertermin sind abhängig von den vereinbarten Zahlungsläufen. Es gilt der Eingang auf dem Konto der ZENVISION GmbH.

(3) Ist mit dem Kunden nichts anderes vereinbart so ist der Kaufpreis (ohne Abzug) einschließlich etwaiger Vergütungen für Montageleistungen oder -unterstützung in zwei Teilbeträgen fällig: 70% nach Beauftragung, 30% bei Lieferung gemäß des Auftrags. Der finale Zahlungsbeleg ist dem Logistiker zur Abladung vorzulegen.

(4) Bei der Erstbestellung eines Neukunden erfolgt der Produktionsbeginn erst nach vollständigem Eingang des Gesamtbetrags des im Angebot dargelegten Vertragsvolumens, 100 % Vorkasse ist verbindlich.

(5) Sonderleistungen werden auf Grundlage einer schriftlichen Angebotsunterbreitung und verbindlichen Bestellung und gemäß den dort angeführten Parametern ausgeführt. 100 % Vorkasse ist verbindlich.

(6) Vergütungen für Mehrleistungen, Services etc. sind nach unserer jeweils geltenden Preisliste zu vergüten, es sei denn es ist vertraglich etwas anderes vereinbart. Mehrleistungen sind jeweils eine Woche nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Monatliche Servicegebühren sind jeweils im Voraus zum dritten Werktag des Monats zur Zahlung fällig.

(7) Bei vereinbarten Sondervereinbarungen ist die vereinbarte Gegenleistung verbindlich.

(8) Verzögert sich die Lieferung über vier Monate ab Vertragsabschluss aus Gründen, die allein der Kunde zu vertreten hat oder die allein in seinen Risikobereich fallen, ist die ZENVISION GmbH berechtigt, den am Tag der Lieferung gültigen Preis zu berechnen. Haben weder der Kunde noch die ZENVISION GmbH die Lieferzeitverzögerung zu vertreten, behält sich letztere vor, die Preise entsprechend zu ändern, wenn zwischenzeitlich eine Kostenerhöhung oder -senkung insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen eintreten. Diese werden dem Kunden auf Verlangen nachgewiesen.

(9) Der Kunde kommt auch ohne Mahnung in Verzug, wenn er die Vergütung nicht innerhalb von 10 Tagen nach Fälligkeit zahlt. Gerät der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, so ist die ZENVISION GmbH berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an Zinsen in Höhe von 5 (bei Verbrauchern) bzw. 8 (bei Kaufleuten) Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verlangen. Der Nachweis eines weiteren Verzugsschadens über den Zinsschaden hinaus bleibt der ZENVISION GmbH vorbehalten.

(10) Der Kunde ist zur Aufrechnung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur dann berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, von der ZENVISION GmbH schriftlich anerkannt oder unstreitig sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

(11) Tritt der Kunde nach rechtsverbindlich erteiltem Auftrag – unabhängig vom Grund – vom Kauf innerhalb von drei Wochen zurück, so ist die ZENVISION GmbH berechtigt, Ersatz für ihre Aufwendungen in Höhe von 30 % des Verkaufspreises zuzüglich der bis zum Rücktritt aufgelaufenen Planungs- und Herstellungskosten zu berechnen. Erfolgt der Kaufrücktritt drei Wochen und einen Tag später so ist der volle Kaufpreis zu entrichten.

§ 5 Montageleistungen, -unterstützung, Services

(1) Die Vergütung nach § 4 Absatz 1 – Preise / Zahlungsbedingungen – für die Montageleistungen und / oder -unterstützung basieren auf dem im abgegebenen Angebot niedergelegten Verständnis der Aufgabenstellung. Ergeben sich während der Montage Änderungs- oder Ergänzungswünsche seitens des Kunden, so ist entstehender Mehraufwand nach § 4 Absatz 3 zu vergüten.

(2) Sofern sich aus den vertraglichen Vereinbarungen nichts anderes ergibt, sind Werkzeuge, Hebebühnen, Montage-
personal vom Kunden auf dessen Kosten entsprechend den vertraglichen Anforderungen zu stellen.

(3) Der Kunde hat der ZENVISION GmbH entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen die örtlichen Gegebenheiten für die Montage rechtzeitig mitzuteilen und entsprechende Unterlagen zu übermitteln (d.h. Informationen über: Infrastruktur, Erschließung, Anfahrt, Anlieferung, Untergrund, u.a.).

(4) Der Kunde trägt dafür Sorge, dass das von ihm gestellte Montagepersonal hinreichend versichert ist und alle sozialversicherungs- und arbeitsrechtlichen Bedingungen eingehalten sind.

(5) Es wird vonseiten der ZENVISION GmbH ein Montage- / Serviceprotokoll angefertigt, in welchem Einzelheiten des Verlaufs der Montage festgehalten werden. Der Kunde ist verpflichtet, den Verlauf / Abschluss der Arbeiten zu bestätigen. Sofern eine Gebrauchsabnahme o.ä. nach der Bauordnung und/oder anderen öffentlichen Vorgaben erforderlich ist, hat der Kunde diese bei der zuständigen Stelle so frühzeitig zu beantragen, dass sie vor Übergabe des montierten / errichteten Vertragsgegenstandes an den Kunden im Beisein des Montageleiters / Richtmeisters stattfinden kann.

(6) Der Kunde benennt einen Ansprechpartner für die Montage / die Serviceleistung, welcher beauftragt und bevollmächtigt ist, Entscheidungen im Verlauf der Montagearbeiten verbindlich uns gegenüber zu treffen.

(7) Bauabnahmen sind nicht Bestandteil der Leistung. Diese obliegen dem Kunden.

§ 6 Liefer- und Leistungszeit

(1) Liefertermine und -fristen sind nur verbindlich, sofern ausdrücklich als solches vereinbart.

(2) Die Einhaltung der Liefertermine oder von Fristen ist abhängig von der Abklärung aller technischen Fragen und der rechtzeitigen Zahlung seitens des Kunden. Die Einrede der Nichterfüllung bleibt vorbehalten.

(3) Falls die ZENVISION GmbH mit ihren vertraglich vereinbarten Leistungen in Verzug geraten ist oder zu drohen gerät, hat der Kunde eine angemessene Nachfrist beginnend vom Tage des Eingangs der schriftlichen Inkenntnissetzung zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurück-
zutreten. Die Nachfristsetzung ist entbehrlich, wenn es sich bei dem Liefertermin um einen Fixtermin handelt.

(4) Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er Mitwirkungspflichten, so ist die ZENVISION GmbH be-
rechtigt, den insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen.In diesen Fällen geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer solchen Verschlechterung des Vertragsgegenstandes auf den Kunden über zu dem Zeitpunkt, in welchem er in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

(5) Die ZENVISION GmbH haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn der zugrundeliegende Vertrag ein Fixgeschäft im Sinne des § 286 Absatz 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist oder wenn der Kunde infolge eines von der ZENVISION GmbH zu vertretenden Lieferverzuges berechtigt ist, den Fortfall seines Interesses an der Fortführung des Vertrages gelten zu machen.

(6) Die ZENVISION GmbH haftet ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von ihr zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; dabei wird das Verschulden der Vertreter und Erfüllungsgehilfen der ZENVISION GmbH zugerechnet. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von der ZENVISION GmbH zu vertretenden vorsätzlichen Handlung beruht, haftet diese nur für den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden.

(7) Die ZENVISION GmbH haftet ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von ihr zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer vertragswesentlichen Verpflichtung beruht, wobei die Schadensersatzpflicht in diesem Fall auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt ist.

(8) Im Übrigen haftet die ZENVISION GmbH im Fall des Lieferverzuges für jede vollendete Woche des Verzugs im Rahmen einer pauschalisierten Verzugsentschädigung, welche auf etwaige weitere diesbezügliche Schadensersatzansprüche anzurechnen ist, in Höhe von 0,2 % des Warenwertes; höchstens aber 5 % des Warenwertes.

§ 7 Gefahrübergang / Versand / Verpackung

(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart.

(2) Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung werden nicht zurückgenommen; ausgenommen sind Paletten. Der Kunde ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackungen auf eigene Kosten zu sorgen.

(3) Auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden wird die Lieferung von der ZENVISION GmbH durch eine Transport-
versicherung abgesichert. Die insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde.

(4) Der Kunde hat die Verpackung bei Anlieferung unverzüglich zu beurteilen und etwaige Schäden an dieser dem Transportunternehmen nach dessen Bedingungen zu melden und die ZENVISION GmbH hierüber unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

(5) Bei Lieferung ins Ausland hat der Kunde die erforderlichen Genehmigungen, insbesondere die Ausfuhrgenehmigung, auf seine Kosten bereit zu stellen.

(6) Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Kunden verzögert, so wird der Kaufgegenstand auf Kosten und Gefahr des Kunden eingelagert. In diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft der Lieferung gleich.

(7) Die ZENVISION GmbH ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, soweit dies für den Kunden zumutbar ist.

§ 8 Mängelhaftung / Haftung

(1) Bei Zelten übliche Merkmale stellen keine Mängel dar.

(2) Soweit ein Mangel an dem Vertragsgegenstand vorliegt und von dem Kunden ordentlich gerügt wurde, hat die ZENVISION GmbH die Mängelbehebung nach ihrer Wahl durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung eines Ersatzes für den Vertragsgegenstand binnen angemessener Frist durchzuführen. Die ZENVISION GmbH ist in diesem Zusammenhang zur Übernahme aller erforderlichen Aufwendungen, soweit diese sich nicht dadurch erhöhen, dass der Vertragsgegenstand an einen anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde, verpflichtet. Während der Nacherfüllung sind die Herabsetzung des Kaufpreises oder der Rücktritt vom Vertrag durch den Kunden ausgeschlossen.

(3) Eine Nachbesserung gilt mit dem dritten vergeblichen Versuch als fehlgeschlagen. Ist die Nacherfüllung
fehlgeschlagen oder hat die ZENVISION GmbH die Nacherfüllung endgültig unberechtigt verweigert, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären.

(4) Die ZENVISION GmbH haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern dem Kunden Schadensersatzansprüche zustehen, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der ZENVISION GmbH einschließlich ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit der ZENVISION GmbH kein Vorsatz anlastet und / oder keine vertragswesentlichen Pflichten verletzt wurden, die ZENVISION GmbH keine Arglist trifft oder keine Garantie übernommen wurden, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Eine Haftung für Folgeschäden, d.h. insbesondere entgangener Gewinn ist für diese Fälle ausgeschlossen.

(5) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

(6) Beruht der Lieferverzug oder die Verletzung einer Vertragspflicht auf höherer Gewalt – also Naturkatastrophen und -ereignissen, terroristischen Anschläge, kriegerischen Auseinandersetzung und politischen Unruhen, Streiks o.ä. – so haftet die ZENVISION GmbH nicht.

(7) Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs aus-
geschlossen.

(8) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt gegenüber Kaufleuten 12 Monate, gerechnet ab Ablieferung.

(9) Die Verjährung im Falle des Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt, sie beträgt fünf Jahre ab Ablieferung der mangelhaften Sache.

(10) Die Vertragsgegenstände werden – soweit erforderlich – nach DIN 4112 / DIN EN 13814 durch die zustän-
digen Stellen geprüft. Die diesbezüglichen Dokumente werden wie in den DIN-Regularien festgelegt den Vertrags-
gegenständen beigelegt. Bei Vertragsgegenständen, welche diesen Verpflichtungen nicht unterliegen, kann eine Prüfung nach DIN / DIN EN und / oder eine entsprechende Dokumentation – soweit einschlägig – gegen gesonderte Vergütung beauftragt werden. Sofern der Kunde für die von ihm beabsichtigte Nutzung andere
Zertifizierungen o.ä. benötigt, so hat er diese auf seine Kosten und sein Risiko durchführen zu lassen. Die
ZENVISION GmbH übernimmt keine Haftung dafür, dass Zertifizierungen für Staaten erteilt werden, welche andere Anforderungen als die Einhaltung der DIN 4112 / DIN EN 13814 fordern, es sei denn vertraglich ist etwas anderes vereinbart.

§ 9 Eigentumsvorbehaltssicherung / Nutzung des Vertragsgegenstandes / Sicherheiten

(1) Die ZENVISION GmbH behält sich das Eigentumsrecht an der Ware (Vorbehaltsware) bis zum Eingang
aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor. Bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die ZENVISION GmbH berechtigt, die Herausgabe der gelieferten Ware ohne weitere
vorherige Fristsetzung zu verlangen. Die dabei anfallenden Transportkosten trägt der Käufer. In der Zurücknahme
des Vertragsgegenstandes liegt kein Rücktritt vom Vertrag vor, es sei denn, dieses wurde ausdrücklich erklärt.
In der Pfändung der Vorbehaltssache durch die ZENVISION GmbH liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag vor. Die
ZENVISION GmbH ist nach Rücknahme der Vorbehaltsware zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungs-
erlös ist auf Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen. Im Falle
des Rücktritts vom Vertrag und der Rückabwicklung hat der Kunde die gezogenen Nutzungen auf Basis eines für die betreffende Nutzung marktüblichen Mietzinses für vergleichbare Gegenstände abzugelten.

(2) Der Kunde hat den Vertragsgegenstand zum Zwecke der Eigentumsvorbehaltssicherung pfleglich zu
behandeln. Er ist insbesondere verpflichtet, den Vertragsgegenstand auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und
Diebstahlschäden hinreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Kunde dies auf eigene Kosten rechtzeitig und ordentlich durchzuführen bzw. durchführen zu lassen.
Der Kunde ist für die Einhaltung behördlicher und anderer Bestimmungen auf eigene Kosten verpflichtet, sofern sie sich aus seiner Nutzung des Vertragsgegenstandes ergeben. Er hat bezüglich der Nutzung eine Haftpflichtver-
sicherung abzuschließen. Auf Verlangen hat der Kunde gegenüber der ZENVISION GmbH Nachweis über derartige Umstände zu führen. Der Kunde verpflichtet sich ferner, die für den Einsatz wichtigen äußeren Parameter (Naturgewalten und Infrastruktur) zu beachten und rechtzeitig geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um Schäden am Vertragsgegenstand und Personen und Gegenständen zu verhindern. Beabsichtigt der Kunde, den Vertragsgegenstand abweichend von den gewöhnlichen oder vereinbarten Parametern der äußeren Bedingungen zu nutzen, so hat er
die Einsatzmöglichkeit auf eigene Kosten prüfen und geeignete statische Berechnung durchführen zu lassen.

(3) Der Kunde hat die ZENVISION GmbH unverzüglich von allen Zugriffen Dritter, insbesondere von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zur Erhebung der Klage nach § 771 ZPO sowie sonstigen Beeinträchtigungen des Kauf-
gegenstandes schriftlich zu unterrichten. Der Kunde hat gegenüber der ZENVISION GmbH alle Schäden und Kosten zu ersetzen, die durch einen Verstoß gegen diese Verpflichtung und durch erforderliche Interventionsmaßnahmen gegen Zugriffe Dritter entstehen, sofern bei diesen kein Ersatz zu erlangen ist.

(4) Der Kunde ist nicht berechtigt, den Kaufgegenstand dauerhaft mit einem Grundstück zu verbinden, so dass es wesentlicher Bestandteil des Grundstücks würde. Erfolgt trotzdem eine solche Verbindung, so tritt der Kunde schon jetzt gegenüber der ZENVISION GmbH die daraus erwachsenden Ansprüche gegenüber dem Grundstückseigentümer zur Sicherheit ab.

(5) Wird der Kaufgegenstand mit nicht der ZENVISION GmbH gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt diese das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu dem der anderen vermischten Gegenstände zum Zeitpunkt der Vermischung.

(6) Der Kunde ist nur mit Einwilligung der ZENVISION GmbH berechtigt, den Vertragsgegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Für diesen Fall tritt er jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrages inkl. Mehrwertsteuer zur Sicherung der Forderungen der ZENVISION GmbH ab, wie sie ihm aus
der Weiterveräußerung des Vertragsgegenstandes erwachsen und zwar unabhängig davon, ob der Vertragsgegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist.

(7) Der Kunde tritt der ZENVISION GmbH für den Fall des Verzuges bis zur Begleichung der vollständigen Zahlungsverpflichtung aus dem Vertragsverhältnis zur Sicherheit die aus dem Einsatz oder der Nutzungsüberlassung
des Kaufgegenstandes gegen Dritte erwachsenen Zahlungsansprüche ab. Der Kunde ist verpflichtet, der
ZENVISION GmbH zu diesem Zweck Auskunft über derartige Ansprüche zu geben und die Abtretung den Dritten gegenüber anzuzeigen. Die ZENVISION GmbH ist berechtigt, von sich aus die Abtretung gegenüber den Dritten anzuzeigen.

(8) Die ZENVISION GmbH verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten gemäß den vorstehenden Absätzen auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert ihrer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten steht der ZENVISION GmbH zu. Der Kunde ist berechtigt, die Sicherheiten nach den vorstehenden Absätzen durch Stellung einer unwiderruflichen, selbstschuldnerischen Bankbürgschaft einer Europäischen Großbank auf erste Anforderung abzulösen.

§10 Schlussbestimmung, Rechtswahl

(1) Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht. Das UN-Kaufrecht findet keine Anwendung.

(2) Der Kunde ist nicht berechtigt, Ansprüche aus dem Kaufvertrag ohne schriftliche Einwilligung der ZENVISION GmbH abzutreten und / oder die vertraglichen Rechte und Pflichten teilweise oder vollständig auf einen Dritten ohne die vorherige Zustimmung zu übertragen.

(3) Sollte eine Regelung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, nichtig oder undurchführbar
sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der Geschäftsbedingungen im Übrigen nicht. An die Stelle der unwirksamen, nichtigen oder undurchführbaren Bestimmung tritt eine dem wirtschaftlich Gewollten entsprechende Bedingung. Entsprechendes gilt für Regelungslücken.

(4) Bei Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung wird als Gerichtsstand Berlin vereinbart.

(5) Die ZENVISION GmbH ist berechtigt, diese Geschäftsbedingungen mit Wirkung für die Zukunft zu ändern. Die Änderungen werden wirksam, wenn der Kunde nicht innerhalb von zwei Wochen ab Zugang der geänderten
Verkaufsbedingungen schriftlich widerspricht.

 

ZENVISION GmbH
T +493047377620
www.zenvision.de

Prenzlauer Promenade 189
13189 Berlin

Amtsgericht Charlottenburg
HRB 157909 B

UST-ID DE294828674

Berlin, Juni 2017

 

 

 

 

 

 

AGB-Vermietung

Allgemeine Mietbedingungen

ZENVISION-Produkte entsprechen den Anforderungen an „Fliegende Bauten“
(umgangssprachlich besser bekannt als Zelte)

1. Allgemeines

Die nachstehenden Mietbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Mietverträge. Die Bedingungen gelten (a) für reine Miete und (b) für schlüsselfertige Vermietung einschließlich aller Kosten, wobei Sondervorschriften für die jeweilige Vertragsart mit (a) bzw. (b) gekennzeichnet sind.

Unternehmer im Sinne der Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Mieter im Sinne der Geschäftsbedingungen sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer.

Verbraucher im Sinne der Geschäftsbeziehungen sind natürliche Personen, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, ohne dass diesen eine gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit zugerechnet werden kann.

Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Im Fall der reinen Miete (a) wird ausdrücklich auf die Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften der jeweiligen Berufsgenossenschaft verwiesen. Unter anderem ist das Tragen von Schutzhelmen und Sicherheitsschuhen beim Auf- und Abbau unabdingbar.

2. Auftragserteilung

Unsere Angebote sind freibleibend. Mit schriftlicher oder mündlicher Auftragserteilung erklärt der Mieter verbindlich, einen Mietvertrag abschließen zu wollen. Der Vermieter ist berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Zugang anzunehmen. Der Vertrag kommt mit der Auftragsbestätigung zustande, sofern nicht auf anderem Wege bereits ein schriftlicher Vertrag geschlossen oder der Auftrag ohne vorherige Auftragsbestätigung ausgeführt worden ist. Eine Vermietung des angebotenen Objektes nach anderer Seite bleibt bis zur Auftragsbestätigung durch den Vermieter vorbehalten.

3. Beschaffenheit des Zeltmaterials, Haftungsbeschränkungen

Die vom Vermieter zur Verfügung gestellten Zelthallen und das sonstige vermietete Material müssen sich in einwandfreiem brauchbarem Zustand befinden und geltenden Bau- und Unfallversicherungsvorschriften entsprechen.

Wir weisen darauf hin, dass nachfolgend genannte Punkte keinen Mangel darstellen:
− Normale Verschleißerscheinungen und leichte Verschmutzungen
− Faltenbildung der Membrane
− Membrannähte die leicht versetzt zur Gerüststruktur verlaufen
− Kleine Öffnungen durch die Luft dringen kann, im Übergangsbereich der Membrane zum Bodensystem
− Verschleißerscheinungen der Bodenplatten
− Leichte Unebenheiten der einzelnen Bodenkassetten untereinander

Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich die Haftung des Vermieters auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Die gilt insbesondere für Nässeschäden, sofern diese durch mangelhaftes Material des Vermieters entstanden sind. Gegenüber Unternehmern haftet der Vermieter bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Mieters aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Mieters.

4. Mietzeit

Die auf den Mietpreis bezogene Mietzeit beginnt mit dem vereinbarten Tag der Verladung und endet mit dem vereinbarten Tag des Wiedereinganges der Mietgegenstände. Bei (a) Überziehung der vereinbarten Mietzeit oder bei Nichteinhaltung einer vom Mieter übernommenen Abbau- oder Transportpflicht wird die anteilige Miete weiterberechnet, etwaige Schadenersatzansprüche werden hiervon nicht berührt.

5. Berechnung der Miete

Die Mietpreise (Nettopreise) beruhen auf dem Kostengefüge am Tage der Auftragsbestätigung. Nachträgliche, nachzuweisende Kosten- bzw. Tarifänderungen – (b) auch im Transportgewerbe – bedingen erneute Verhandlungen der Vertragsparteien über eine Anpassung der Mietpreise. Eine Anpassung der Mietpreise hat auch dann zu
erfolgen, wenn Erdnägel zur Verankerung der Zelthalle nicht verwandt werden können und deshalb Schwerlastdübel, Schwerlastfussboden oder Gewichte Verwendung finden müssen.

Die Anmietung von Heizgeräten und Öltanks schließt die Belieferung mit Heizöl nicht ein. Das Stand- und Betriebsrisiko der Heiz- und Tankanlage geht zu Lasten des Mieters.

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass bauliche Vorschriften in allen Ländern (auch Bundesländer) unterschiedlich sind und von Seiten des Mieters eingehalten werden müssen.

Stromzuleitungen sind vom Mieter bis vor die Heizgeräte zu verlegen. Das mietseits zu stellende Heizöl muss in den Wintermonaten mit einem Zusatz gegen Frost versehen werden. Nach Beendigung der Miete ist restliches Heizöl aus den Tanks abzupumpen. Bei Selbstabholung ohne Transportgenehmigung für Gefahrengüter sind die Kosten für eine chemische Tankreinigung vor und nach Gebrauch selbst zu tragen. Daher empfiehlt sich der An- und Abtransport durch den Vermieter, jedenfalls aber der Abschluss einer alle Risiken abdeckenden Versicherung.

Der Mieter hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder durch uns anerkannt wurden. Der Mieter kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

6. Transporte, Zusatzleistungen

(a) Die Transportkosten und das Transportrisiko gehen zu Lasten des Mieters es sei denn, der Transport wird auftragsgemäß vom Vermieter ausgeführt. Der jeweilige vom Vermieter festgelegte Transporttermin ist annähernd.

(b) Die Transportkosten sind extra ausgewiesen oder im Pauschalpreis enthalten; das Transportrisiko geht zu Lasten des Vermieters. An- und Abtransport des Materials werden vom Vermieter veranlasst. Wenn der Richtmeister und / oder seine Mitarbeiter vom Mieter zu anderen, außerhalb des Auftrages liegenden Arbeiten herangezogen werden, erfolgt die Berechnung der Arbeitszeit auf Stundennachweis.

(b) Der Mieter stellt dem Vermieter rechtzeitig von Aufbaubeginn genaue Hallenpläne und einen überprüften Gesamtlageplan des Geländes zur Verfügung; das Baugelände wird vom Mieter in ausreichender Zeitspanne
für die Auf- und Abbauarbeiten inkl. Lagerfläche zur Verfügung gestellt. Bei notwendig werdenden Unterbrechungen der Auf- und Abbauarbeiten oder zu kurzen Zeitspannen, die der Mieter zu vertreten hat, sind die dadurch bedingten Mehrkosten vom Mieter zu tragen.

7. Aufstellungsplatz

(b) Der Mieter sorgt für ebenes, waagerechtes und für Zelthallen bebaubares Gelände und stellt nach Abbauende den ursprünglichen Zustand des Geländes wieder her. Die Zu- und Abfahrtswege, sowie das Baustellengelände müssen für Lastzüge bis 25 t Nutzlast befahrbar sein. Die genaue Aufstellungsstelle ist durch den Mieter oder durch dessen Beauftragten zu bestimmen und anzuweisen. Eventuelle Folgen, die durch ungeeignetes Gelände eintreten können, hat der Mieter zu vertreten.

Die Sicherung, Abschrankung und Beleuchtung der Baustelle sowie die Feststellung der Lage von Erd- und Freilei-
tungen ist Sache des Mieters. Sollten bei Arbeitsbeginn entsprechende Erdleitungspläne für Kabel und Leitungen aller Art (z.B. Strom, Gas, Pipeline, Wasser, Abwasser, Fernwärme) nicht vorgelegt werden, so willigt der
Mieter stillschweigend in den Arbeitsbeginn ein und haftet im Schadensfall für Leitungs- und Folgeschäden.

Bauanzeigen hat der Mieter rechtzeitig vorzunehmen und darauf zu achten, dass die Bestimmungen der jeweiligen Landesbauordnung für fliegende Bauten und ggf. die jeweiligen Versammlungsstättenverordnungen in Bezug
auf Sicherheitsabstände, Notausgänge (bzw. die einschlägigen nationalen Vorschriften des jeweiligen Aufstellungsortes im Ausland) eingehalten werden. (b) Der Mieter stellt dem Vermieter innerhalb des Baustellengeländes ausreichend Platz für eine Baubaracke oder einen geeigneten verschließbaren Raum sowie nach Möglichkeit Toiletten und Waschgelegenheiten zur Verfügung.

Der Mieter ist zuständig, falls nicht anders vereinbart, für:
− Baustrom min. 16 A 220 V
− Baustellenabsicherung
− Baustellen Beleuchtung

8. Auf- und Abbau, Wartungsarbeiten

(b) Die Auf- und Abbautermine werden vom Vermieter rechtzeitig mitgeteilt. Der Mieter hat rechtzeitig vor Aufbaubeginn Pläne über den Standort der Zelte, den gewünschten Zulauf von Heizungsschläuchen, die gewünschten Ausschnitte im Fussboden für Versorgungs- und Entsorgungsleitungen, den genauen Standort der Türen und die Anordnung der Gänge bezüglich der Zelthalle vorzulegen. Durch Bohrungen auftretende Schäden am Verbundsteinpflaster, Asphalt, trägt der Mieter. (a) Wenn der Auf- und Abbau der Zelthallen durch den Mieter erfolgt, kann der Vermieter auf Anforderung einen oder mehrere Richtmeister zur Anleitung gegen Rechnung zur Verfügung stellen. Die vom Mieter dabei beschäftigten Helfer sind seine Arbeitskräfte und nicht Beschäftigte des Vermieters, sie sind daher von ihm der zuständigen Berufsgenossenschaft zu melden.

Der / die Richtmeister ist / sind verpflichtet, die Auf- und Abbauarbeiten erst dann zu beginnen, wenn die erforder-
lichen Hilfskräfte vollzählig und arbeitsfähig zur Verfügung stehen und eine Unfallverhütungsbelehrung stattge-
funden hat. Nichtbeachtung der Unfallverhütungsvorschriften gehen zu Lasten des Mieters.

(a + b) Sollte durch unvorhergesehene Witterungseinflüsse (Sturm, Regen, Schnee oder Frost) der Auf- oder Abbau fristgerecht nicht durchführbar sein, so kann der Mieter daraus keine Ansprüche geltend machen. Die zur Erhaltung und Sicherung der Zelthallen, ihrer Umgebung und von Personen erforderlichen Arbeiten sind vom Mieter auf seine Kosten auch dann durchzuführen, wenn Zeltschäden durch höhere Gewalt entstehen, die eine Inbetriebnahme unmöglich machen oder den Betrieb unterbrechen.

Der Mieter ist verpflichtet, alles Zumutbare zu tun, um Schäden so gering wie möglich zu halten. Bei Zelthallen, die auch während des Winterhalbjahres aufgestellt bleiben, hat der Mieter bei Schneefall Tag und Nacht für die sofortige Räumung der Dächer von Schnee zur Vermeidung von Schneelast zu sorgen. Dies geschieht am besten durch rechtzeitige und ausreichende Beheizung (mindestens 12° C Dauerinnentemperatur).

9. Übergabe und Rücknahme

(b) Die laut Bauordnung vorgeschriebenen Gebrauchsabnahmen hat der Mieter bei der zuständigen Behörde so frühzeitig zu beantragen, dass sie vor Übergabe der Anlage an den Mieter im Beisein des Richtmeisters stattfindet.

(a + b) Zur Gebrauchsabnahme stellt der Vermieter ein Prüfbuch (statischer Nachweis), solange erforderlich, zur Verfügung. Es darf nur zur Vorlage bei der Abnahmebehörde Verwendung finden, da Zeichnungen und statische Berechnungen urheberrechtlich geschützt sind. Das Prüfbuch enthält eine original geprüfte statische Berechnung mit dem Prüfbericht eines Prüfamtes für Baustatik, eine Ausführungs- und ggf. eine Übertragungsgenehmigung sowie Formulare für die Gebrauchsabnahme. Alle bei der Gebrauchsabnahme gemachten Auflagen hat der Mieter zu erfüllen, ebenso sind die Notbeleuchtungen und Hinweisschilder vom Mieter anzubringen und betriebsbereit zu halten. Die Gebühren für die Gebrauchsabnahme sind vom Mieter zu tragen.

(b) Der Mieter bescheinigt dem Richtmeister des Vermieters die ordnungsgemäße Übergabe der fertigen Anlage; die Ingebrauchnahme gilt als Abnahme. Nachträgliche Beanstandungen sind ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um versteckte Mängel. Nach Beendigung der Mietzeit hat der Mieter oder sein Beauftragter die Anlage dem Vermieter oder seinem Beauftragten wieder zu übergeben. Verzichtet der Mieter auf eine förmliche Rückgabe (z.B. durch Abwesenheit beim vorgesehenen Übergabetermin) so hat er im Falle der Feststellung von Schäden durch den Vermieter den Beweis des Nichtvorhandenseins zum Zeitpunkt des Übergabetermins zu führen.

(a) Die Rücklieferung / Rückgabe hat sich der Mieter hinsichtlich Vollständigkeit und Mangelfreiheit durch Rück-
lieferschein bestätigen zu lassen, dieser gilt als ausschließlicher Nachweis für den ordnungsgemäßen Rückfluss des Materials.

10. Haftung des Vermieters und des Mieters

Der Vermieter trägt die gewöhnliche Abnutzung der Mietsache. Schäden, die der Mieter bei Anwendung der nötigen Sorgfalt hätte abwenden können, oder die durch schuldhaftes Verhalten des Mieters oder Dritte entstehen, gehen zu Lasten des Mieters. Der Vermieter hat für die Mietsache Versicherungen für Haftpflicht und Feuerschäden abgeschlossen. Der angegebene Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf eingebrachte Sachen und Folgeschäden, für die Schadensersatz ausgeschlossen ist. Der Mieter haftet für alle von ihm zu vertretenden Sach- und Personenschäden, die durch den Betrieb und Gebrauch der Mietsache entstehen. Er hat hierfür auf eigene Kosten eine gesonderte Haftpflichtversicherung / Besucherhaftpflichtversicherung abzuschließen. Für abhanden gekommenes oder beschädigtes Material und (a) Werkzeug hat der Mieter Schadensersatz zu leisten.

Ohne Zustimmung des Vermieters darf der Mieter mit Ausnahme der Erhaltungs- und Sicherungsmaßnahmen nach Nr. 8, zu deren Vornahme er verpflichtet ist, keine Veränderung oder Instandsetzungen an der Mietsache vornehmen, vornehmen lassen oder dulden. Alle sich hieraus ergebenden Folgen gehen zu Lasten des Mieters.

Das Zeltgerüst darf nicht als Aufhängevorrichtung, insbesondere nicht für schwere Lasten benutzt werden. Anstrich von Gerüstteilen und Fussboden ist nicht gestattet. Klebereste von Werbemitteln oder ähnliches hat der Mieter vor Rückgabe zu entfernen. Die Kosten einer erforderlichen Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes trägt der Mieter.

Baurechtlich strafbar macht sich, wer Konstruktionsteile, insbesondere Streben oder Verspannungen versetzt
oder entfernt, sowie Notausgänge verlegt oder unbenutzbar macht. Sollten sich Konstruktionsteile, Bedachungen oder Bespannungen lockern oder lösen, so ist der Mieter (b) verpflichtet, den Vermieter sofort zu benachrichtigen bzw. (a + b) die notwendigen Sicherungsmaßnahmen selbst einzuleiten. Bei Sturm- und Unwettergefahr hat der Mieter oder der von ihm dazu verpflichtete Benutzer der Mietsache unverzüglich sämtliche Aus- und Eingänge dicht zu schließen und die Zelthalle notfalls von Personen räumen zu lassen. Der Mieter hat zur Vermeidung von Diebstählen / Beschädigungen eine Bewachung des Zeltmaterials und -zubehörs auf eigene Kosten sicher zu stellen. Die Haftung des Mieters beginnt mit der Übergabe der Mietsache und endet (a) mit Rückgabe bzw. (b) mit Abbaubeginn.

11. Kündigung, Storno, Störung und Unterbrechung

Die Parteien können von dem Vertrag grundsätzlich nicht zurücktreten, ohne schadenersatzpflichtig zu werden.

Das Mietverhältnis kann, wenn es länger als einen Monat dauert, und wenn keine feste Mietzeit vereinbart ist, von beiden Vertragsparteien mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende gekündigt werden. Schriftliche Indivi-
dualvereinbarungen gehen vor.

Kann eine Inbetriebnahme oder Veranstaltung infolge behördlicher Anordnungen oder aus Gründen, die der Mieter nicht zu vertreten hat, nicht stattfinden, so hat der Mieter den Vermieter unverzüglich zu verständigen. In diesen Fällen kann der Vermieter die ihm bis dahin entstandenen und die noch zu erwartenden Kosten in Rechnung stellen, soweit er diese nicht mehr abwenden kann. Wenn durch höhere Gewalt oder andere Einwirkungen, die keiner der Vertragspartner zu vertreten hat, Zeltschäden entstehen, die eine Inbetriebnahme unmöglich machen oder den in Gang befindlichen Betrieb unterbrechen, hat der Mieter Anspruch auf Gutschrift der reinen Miete entsprechend der verkürzten Mietzeit. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.

Stornokosten werden wie folgt erhoben:
• bei Rücktritt bis 4 Wochen vor Anmietung 25% des Mietpreises
• bei Rücktritt bis 2 Wochen vor Anmietung 50% des Mietangebots
• bei Rücktritt bis 1 Woche vor Anmietung 100% der gesamten Miete

Ist der Vermieter unverschuldet verhindert, den Vertrag zu erfüllen, so kann er nicht schadenersatzpflichtig gemacht werden. Verzögerungen in der Vertragserfüllung durch den Vermieter (witterungsbedingte Verzögerungen, Transportverzögerungen, Streik oder ähnliches) bedingen die Gewährung einer angemessenen Nachfrist in Schriftform, bzw. einer besonderen Vereinbarung.

12. Zahlung

Vorbehaltlich einer schriftlichen Individualvereinbarung gelten folgende Zahlungsvereinbarungen: 8 Tage nach Rechnungsdatum rein netto. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Mieter in Zahlungsverzug. Der Verbraucher hat während des Verzugs die Geldschuld in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Der Unternehmer hat während des Verzugs die Geldschuld in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Gegenüber dem Unternehmer behält sich der Vermieter vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.

13. Zahlungen, Zielüberschreitung, fristlose Kündigungen

Bei Dauermieten ist der Vermieter berechtigt, im Falle von zwei rückständigen Monatsmieten das Mietverhältnis fristlos zu kündigen, nach dreitägiger Voranmeldung den Hallenstandort zu betreten und zu befahren und die Halle ungeachtet einer eventuell noch vorhanden Belegung/Bestückung abzubauen. Das gleiche gilt bei Weitervermietung der Mietgegenstände an Dritte ohne Zustimmung.

Schadensersatz für durch den vorzeitigen Abbau bedingte Schäden an eingebrachtem Gut des Mieters oder Dritten ist ausgeschlossen. Der Vermieter wird, ohne hier jedoch verpflichtet zu sein, den Abbautermin vorab bekanntgeben, um dem Mieter die rechtzeitige Räumung zu ermöglichen. Auf Verlangen des Vermieters hat der Mieter innerhalb von 24 Stunden schriftlich den derzeitigen Stand- oder Lagerort des Zeltmaterials bzw. im Falle eines Standortwechsels gleichzeitig die neue Örtlichkeit mitzuteilen. Für den Fall des Zahlungsverzuges bei Untervermietung tritt der Mieter schon jetzt seinen Zahlungsanspruch gegen den Dritten (Untermieter) an die Firma ZENVISION unwiderruflich ab und verpflichtet sich auf Befragen, d.h. innerhalb von zwei Tagen den Namen, die Anschrift und den Ansprechpartner des Untermieters zu benennen.

14. Gerichtsstand und anzuwendendes Recht, Sonstiges

Ist der Mieter Unternehmer, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Geschäftssitz des Vermieters. Dasselbe gilt, wenn der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind. Auch für die Durchführung von Auslandsaufträgen gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

Weitere Einzelheiten regeln die besonderen Mietbedingungen des Vermieters im Rahmen des Angebotes und Auftragsbestätigung.

15. Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung in diesen Mietbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.

 

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T +493047377620
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Berlin, Juni 2014

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